Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 253

§ 253 – Pauschale Anrechnungszeit

(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit), normal normal die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und normal normal die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht. normal normal normal arabic Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt. (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.

Kurz erklärt

  • Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957 werden anhand der Monate zwischen dem ersten Pflichtbeitrag und dem Monat nach dem 17. Geburtstag ermittelt.
  • Die Gesamtzeit wird um die Monate mit Beiträgen und Ersatzzeiten reduziert, um die Gesamtlücke zu bestimmen.
  • Die Gesamtlücke wird mit einem bestimmten Verhältnis multipliziert, das die Beitrags- und Ersatzzeiten zur Gesamtzeit ins Verhältnis setzt.
  • Zeiten, für die eine Nachversicherung wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt wurde, werden wie Beitragszeiten behandelt.
  • Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit für einen bestimmten Zeitraum wird durch Multiplikation der pauschalen Anrechnungszeit mit der verbleibenden Zeit und anschließender Division durch die Gesamtlücke berechnet.